Marke Landkreis Kelheim

Abgrabungsrecht

Die Durchführung einer Abgrabung bedarf der Genehmigung durch die untere Abgrabungsbehörde. Abgrabungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Dieses Gesetz gilt für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen (z. B. Sand oder Kies) und sonstige Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, sowie der dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäude und Nebenanlagen.

Trockenabbau

  • Ihre Ansprechpartner für Trockenabbauten im nördlichen Landkreis (Bad Abbach, Essing, Hausen, Herrngiersdorf, lhrlerstein, Kelheim, Langquaid, Neustadt a.d.Donau, Painten, Riedenburg, Rohr in Niederbayern, Saal an der Donau, Teugn): Frau Priller und Frau Mirbeth
  • Ihre Ansprechpartner für Trockenabbauten im südlichen Landkreis (Abensberg, Aiglsbach, Biburg, Eisendorf, Kirchdorf, Mainburg, Siegenburg, Train, Wildenberg, Volkenschwand): Herr Scheller und Frau Mirbeth

Nassabbau

Bei Nassabbauten wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet 44 - Wasserrecht, staatliches Abfallrecht, Bodenschutzrecht.

Vor Einreichung des Abgrabungsantrags kann auf schriftlichen Antrag zu einzelnen in der Abgrabungsgenehmigung entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Ist ein Abgrabungsantrag eingereicht, so kann die Ausführung von Teilen des Vorhabens auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Abgrabungsgenehmigung durch schriftlichen Bescheid (Teilabgrabungsgenehmigung) gestattet werden. 

Der Abgrabungsantrag ist, unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke, mit den erforderlichen Unterlagen (Abgrabungsplan) wahlweise digital oder analog beim Landratsamt einzureichen. Diese beteiligt die Gemeinde am Verfahren. 

Dem Abgrabungsantrag sind im Regelfall folgende Unterlagen beizufügen:

  • Aktueller Katasterauszug zur Bauvorlage
  • Abgrabungsantragsformular
  • Abgrabungsbeschreibung
  • Erläuterungsbericht
  • Lageplan mit Abgrabungsvorhaben
  • Eingabeplan mit Darstellung der Abbauabschnitte, der Zu- und Abfahrt, der Sicherheitsabstände zu den Grundstücksgrenzen und der Abgrenzungen durch Wall/Umwehrung
  • Schnitte
  • Rekultivierungsplan
  • Rückbauverpflichtungserklärung

Häufig, insbesondere bei beabsichtigter Wiederverfüllung, ist auch die Vorlage eines Hydrogeologischen Gutachtens erforderlich. Im Einzelfall ist die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig.