Sicheres Aufstellen des Maibaums
- Die Aufstellung eines Maibaumes ist nicht genehmigungspflichtig. Masten, die aus Gründen des Brauchtums aufgestellt werden, sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 c Bayer. Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei. Auch nach dem Landesstraf- und Verordnungs-gesetz (LStVG) ist für die Aufstellung des Maibaums keine Genehmigung erforderlich.
- Jedoch ist eine damit verbundene öffentliche Veranstaltung als Vergnügung bei der zuständigen Gemeinde gemäß Art. 19 Abs. 1 LStVG anzuzeigen. Bei einem Ausschank von alkoholischen Getränken ist außerdem eine gaststättenrechtliche Gestattung der Gemeinde erforderlich.
- Für das Aufstellen des Maibaums ist das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen.
- Nähere Informationen zu Verkehrssicherungspflicht, Haftung, Unfallversicherung, strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist den beiliegenden Broschüren der Versicherungs-kammer Bayerns „Maibäume: Verkehrssicherungspflicht und Kontrollen“ sowie der Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB): „Sicheres Aufstellen des Maibaums-Das müssen Gemeinden und Helfer beachten“ zu entnehmen.
Link 1: Maibaumversicherung der Bayerischen Versicherungskammer
https://www.vkb.de/content/magazin/aktuelles/maibaum/index.html
Link 2: Hinweise zum sicheren Aufstellen eines Maibaums