Landkreis Kelheim überschreitet Inzidenzwert von 35 - Weitere Maßnahmen ab 29.10.2020

28. Oktober 2020: Landkreis Kelheim überschreitet Inzidenzwert von 35 - Weitere Maßnahmen ab 29.10.2020

Der Landkreis Kelheim hat am 28. Oktober 2020 laut LGL und Robert-Koch-Institut mit einem Inzidenzwert von über 40 den Signalwert von 35 erstmals überschritten. Eine Nennung auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums ist heute erfolgt.  Wenn die Signalwert-Überschreitung auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums genannt wird, gelten ab dem darauffolgenden Tag (Donnerstag, den 29.10.2020) die Regelungen, wie sie in der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Bayerischen Staatsregierung für Landkreise und kreisfreie Städte vorgesehen sind, die die Inzidenzwerte von 35 überschreiten. Diese Regelungen gelten bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung des Landkreises auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gilt gemäß der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern nachfolgendes:

- Private Feiern sowie Kontakte im öffentlichen Raum und in privat genutzten Räumen sind auf zwei Haushalte oder maximal zehn Personen begrenzt.

- Von 23 bis 6 Uhr gilt in Gaststätten die Sperrstunde, ein Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste.

- Zudem besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe fünf und in Hochschulen. Dies gilt ebenso bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und in Kinos sowie für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.

- Es besteht eine Maskenpflicht auch für Begegnungs- und Verkehrsflächen, einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie für alle Begegnungsorte des Arbeitsplatzes, zum Beispiel Fluren und Kantinen.


Auf nachfolgend aufgeführten stark frequentierten öffentlichen Plätzen gilt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (siehe Lagepläne):

Stadt Kelheim: Alter Hafen, Donaupark, Donauvorland, Volksfestplatz und Wöhrdplatz

Stadt Neustadt a. d. Donau: Volksfestplatz

Markt Rohr i. NB: Klosterumfeld 

Von dieser Tragepflicht sind befreit:
a.) Kinder bis zum sechsten Geburtstag, sowie
b.) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
c.) Des Weiteren ist das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Auf nachfolgenden stark frequentierten öffentlichen ist der Konsum von Alkohol untersagt (siehe Lagepläne):

Stadt Kelheim: Alter Hafen, Donaupark, Donauvorland, Volksfestplatz und Wöhrdplatz

Stadt Neustadt a. d. Donau: Volksfestplatz 

Markt Rohr i. NB: Klosterumfeld

Diese Untersagung gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) größer 35 von 23 Uhr bis 6 Uhr (§ 24 Satz 2 Nr. 8 der 7. BayIfSMV), bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 50 von 22 Uhr bis 6 Uhr (§ 25 Satz 2 Nr. 4 der 7. BayIfSMV) sowie bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 100 von 21 Uhr bis 6 Uhr (§ 26 Satz 2 Nr. 3 der 7. BayIfSMV).

Das Landratsamt Kelheim hat hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen, die auf der Homepage unter www.landkreis-kelheim.de/aktuelles einsehbar ist.

Bei Überschreitung des Signalwerts von 35 ist darüber hinaus zu prüfen, welche Stufe des jeweiligen Rahmenhygieneplans im Bereich der Kinderbetreuung und der Schulen gilt. Hier gibt es keinen Automatismus, sondern es bedarf einer Entscheidung, wenn der Signalwert über mehrere Tage hinweg überschritten wird. Hierüber wird noch gesondert informiert.

Bei wichtigen, allgemeinen Fragen, die sich nicht anderweitig klären lassen, wenden Sie sich bitte an unsere Corona-Hotline Tel.Nr. 09441/207 3112.

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