Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Dünzling in die Pfatter (Vorfluter) durch den Markt Bad Abbach

04. Juli 2018: Der Markt Bad Abbach beantragt mit Antrag vom 11.05.2018 und vom 18.06.2018 die Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG) zur Benutzung der Pfatter durch das Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage in Dünzling.

44-641-C 23

Wasserrecht;
Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Dünzling in die Pfatter (Vorfluter) durch den Markt Bad Abbach

Bekanntmachung

 

Der Markt Bad Abbach beantragt mit Antrag vom 11.05.2018 und vom 18.06.2018 die Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG) zur Benutzung der Pfatter durch das Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage in Dünzling.

Die bisher erteilte gehobene Erlaubnis wurde mit Bescheid vom 28.04.1998 (Nr. III 4-641-C 23) i. d. F. des Bescheids vom 18.05.2015 (Nr. V 2-641-C 23) bis zum 31.12.2018 befristet.

Die fachliche Beurteilung für das Verfahren zur Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der Antragsunterlagen vom 08.06.2018, erstellt vom Ingenieurbüro Wutz, 93351 Painten. Gemäß Ziffer 11 des Erläuterungsberichtes handelt es sich um eine Anlage, die auf organisch belastetes Abwasser von 57 kg/d ausgelegt ist. Die Anlage entspricht der Größenklasse 1 nach dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV). Mithin fällt die Anlage nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen. Für die Kläranlage liegt ein aktualisierter Bestandsplan vor.


Zweck und Umfang des Vorhabens 

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Ableitung des behandelten Abwassers aus der Kläranlage Dünzling in die Pfatter.

 

Bezeichnung der Einleitungsstelle Einleitung in
Flurnummer 263, Gemarkung Dünzling Pfatter (Vorfluter)

Die Einleitungsmenge in die Pfatter soll maximal 16 m³/h und 178 m³/d betragen.

Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Abwasser in den o.g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde eine gehobene Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i.V.m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayer.Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer.Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

 

Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 16.07.2018 bis Donnerstag, den 16.08.2018 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim (Zimmer Ha 006)

b) beim Markt Bad Abbach, Raiffeisenstr. 72, 93077 Bad Abbach (Zimmer 2.01, Tiefbauamt)

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung des Vorhabens wird gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Dazugehörige Antragsunterlagen/Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und beim Markt Bad Abbach vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2.  Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 30.08.2018 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift) oder beim Markt Bad Abbach, Raiffeisenstr. 72, 93077 Bad Abbach, schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder beim Markt Bad Abbach Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Diese anerkannten Vereinigungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können ihre Einwendungen oder Stellungnahmen auch per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz an das Landratsamt Kelheim (poststelle@landkreis-kelheim.de  oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de)  übermitteln.


3.  Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


4.  Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kelheim, 25.06.2018

Landratsamt:

 

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