Bekanntmachung Wasserrecht: Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen

25. März 2020: Wasserrecht; Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach

Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim hat mit Bescheid vom 13.02.2020, Nr. 44-641-AT 3, der Gemeinde Attenhofen eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Wirtsleit`n und dem Ausbau der Spitzauer Straße in Walkertshofen in den Wangenbacher Bach, erteilt. Es handelt sich hierbei um die Erweiterung des Umfangs der mit Bescheid vom 20.06.2018 erteilten gehobenen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach.
 

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung vom 13.02.2020 und die dem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen liegen in der Zeit vom 16.03.2020 bis 30.03.2020 bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststraße 2a, 84048 Mainburg, während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus.
  

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Erlaubnisbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und ein Teil der Planunterlagen (Erläuterungsbericht, Lagepläne) sind zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) während des Auslegungszeitraums eingestellt (Art. 27a BayVwVfG). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Der Bescheid wurde dem Träger des Vorhabens und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht bekannt wurden, als zugestellt gilt (Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Kelheim, 19.02.2020

Landratsamt:

  

Welnhofer
Regierungsrat

Anlagen