Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets an der Abens

07. Dezember 2018: Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets an der Abens

Nr. 44-641-R-Y 17
Wasserrecht;
Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets an der Abens


Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim

über die Verlängerung der vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelten Überschwemmungsgebiets an der Abens im Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Gemeinde Biburg, des Marktes Siegenburg, der Gemeinde Train, der Gemeinde Elsendorf und der Stadt Mainburg

Mit Bekanntmachung vom 27.11.2013, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 27 vom 20.12.2013, ist das vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelte Überschwemmungsgebiet an der Abens im Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Gemeinde Biburg, des Marktes Siegenburg, der Gemeinde Train, der Gemeinde Elsendorf und der Stadt Mainburg bekannt gemacht worden und somit seit 20.12.2013 gemäß Art. 47 BayWG vorläufig gesichert.

Die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets endet gemäß Art. 47 Abs. 4 BayWG, sobald eine Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Gemäß Art. 47 Abs. 4 Satz 3 BayWG kann im begründeten Einzelfall die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Aufgrund fehlender personeller Resourcen beim Wasserwirtschaftsamt Landshut kann in naher Zukunft nicht mit der Erstellung und Vorlage der Unterlagen für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Abens im Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Gemeinde Biburg, des Marktes Siegenburg, der Gemeinde Train, der Gemeinde Elsendorf und der Stadt Mainburg gerechnet werden.

Aus diesem Grund verlängert das Landratsamt Kelheim die vorläufige Sicherung um zwei Jahre. Diese endet spätestens und endgültig mit Ablauf des 19.12.2020.

Das durch Rechtsverordnung, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Kelheim vom 08.06.1991 (Nr. 14), festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Abens bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt.

Kelheim, 26.11.2018
Landratsamt Kelheim

gez.
Post
Regierungsrat


Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim

über die Verlängerung der vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelten Überschwemmungsgebiets an der Abens im Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Gemeinde Biburg, des Marktes Siegenburg, der Gemeinde Train, der Gemeinde Elsendorf und der Stadt Mainburg

Mit Bekanntmachung vom 27.11.2013, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 27 vom 20.12.2013, ist das vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelte Überschwemmungsgebiet an der Abens im Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Gemeinde Biburg, des Marktes Siegenburg, der Gemeinde Train, der Gemeinde Elsendorf und der Stadt Mainburg bekannt gemacht worden und somit seit 20.12.2013 gemäß Art. 47 BayWG vorläufig gesichert.

Die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets endet gemäß Art. 47 Abs. 4 BayWG, sobald eine Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Gemäß Art. 47 Abs. 4 Satz 3 BayWG kann im begründeten Einzelfall die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Aufgrund fehlender personeller Resourcen beim Wasserwirtschaftsamt Landshut kann in naher Zukunft nicht mit der Erstellung und Vorlage der Unterlagen für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Abens im Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Gemeinde Biburg, des Marktes Siegenburg, der Gemeinde Train, der Gemeinde Elsendorf und der Stadt Mainburg gerechnet werden.

Aus diesem Grund verlängert das Landratsamt Kelheim die vorläufige Sicherung um zwei Jahre. Diese endet spätestens und endgültig mit Ablauf des 19.12.2020.

Das durch Rechtsverordnung, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Kelheim vom 08.06.1991 (Nr. 14), festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Abens bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt.

Kelheim, 26.11.2018
Landratsamt Kelheim

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Regierungsrat