Bekanntmachung: Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben

18. Juni 2019: Bekanntmachung: Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben

Nr. 44-641-Y 43

Wasserrecht;
Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben


Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim

zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelten Überschwemmungsgebiets des Sallingbaches von Fluss-km 0,0 bis 1,55 und dessen Zufluss Offenstettener Graben von Fluss-km 0,0 bis 4,80, Stadt Abensberg

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes – BayWG).

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser – HQ 100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Für den Sallingbach (Fluss-km 0,00 bis 1,55) und dessen Zufluss Offenstettener Graben (Fluss-km 0,00 – 4,80) im Landkreis Kelheim wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der anliegenden Übersichtskarte M 1:25.000 flächig blau dargestellt. Detailkarten im Maß-stab M 1:2.500 können

-im Landratsamt Kelheim, Zimmer O4.22, Donaupark 13, 93309 Kelheim und
-bei der Stadt Abensberg, 93326 Abensberg

jeweils während der üblichen Dienstzeiten sowie der Übersichtsplan im Internet un-ter
https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/kreisamtsblatt/2019/  (im Amtsblatt Nr. 11/2019)

eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind gemäß §§ 78, 78a und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) unter anderem folgende Rechtswirkungen ver-bunden:

1. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 8 WHG ist im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt, so-fern die Ausweisung nicht ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschut-zes dient; ausgenommen sind auch Bauleitpläne für Häfen und Werften.

Das Landratsamt Kelheim kann hiervon abweichend die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 WHG zulassen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 8 WHG sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

2. Gemäß § 78 Abs. 3 i. V. m. Abs. 8 WHG hat die Gemeinde im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 des Baugesetz-buches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

- die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
- die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
- die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Die gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6  des Baugesetzbuches entsprechend.

3. Gemäß § 78 Abs. 4 i. V. m. Abs. 8 WHG ist im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs untersagt. Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

Das Landratsamt Kelheim kann hiervon abweichend die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben

- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgegli-chen werden können. Bei der Prüfung der vorstehend genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

4. Gemäß § 78a Abs. 1  i.  V. m. Abs. 6 WHG

4.1  die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserab-fluss behindern können,
4.2 das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Bo-den, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
4.3 die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4.4 das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
4.5  das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
4.6  das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
4.7  die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
4.8 die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzu-flusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Das Landratsamt Kelheim kann hiervon abweichend im Einzelfall Maßnahmen zu-lassen, wenn

-Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
-der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
-eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der vorstehend genannten Voraussetzun-gen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

5.Gemäß § 78c Abs. 1  WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten.

Das Landratsamt Kelheim kann hiervon abweichend Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwas-sersicher errichtet wird.


Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landrats-amts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festset-zung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. In begründeten Fällen kann die Frist vom Landratsamt höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG).

Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  durch Sachverständige gilt § 46 Abs. 3 AwSV i. V. m. Anlage 6, § 70 AwSV.

Weitere Informationen:
Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse https//www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm  im „Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öf-fentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwem-mungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

Kelheim, 11.06.2019
Landratsamt


Post
Regierungsrat