Bekanntmachung nach der Umweltverträglichkeitsprüfung: Antrag der Firma Blümel, Teugn

13. Juli 2018: Bekanntmachung nach der Umweltverträglichkeitsprüfung: Antrag der Firma Blümel, Teugn

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 13. Juli 2018
Az.: 43-170.12.04m


Immissionsschutzrecht;
Antrag der Firma Blümel GmbH auf wesentliche Änderung der Biomüllvergärungsanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 2433 der Gemarkung Teugn nach § 16  BImSchG

Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall

hier: Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)


Die Firma Blümel GmbH hat einen Antrag auf wesentliche Änderung der Biomüllvergärungsanlage nach § 16 BImSchG durch den Rückbau bestehender Anlagenteile und die Neuerrichtung der Gärbehälter, des Eintrags, der Gasspeicher, der Gasverwertung (BHKW-Module) sowie einer Umwallung gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i.V. m. § 9 Abs. 4 UVPG und § 7 Abs. 1 UVPG sowie Ziffern 8.4.1.1, 1.2.2.2 und 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergeben,  dass das  Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, die nach
§ 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.


Folgende wesentlichen Gründe sind für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, mit Hinweis auf die dafür einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des UVPG, zu nennen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

Das geplante Vorhaben soll innerhalb des Betriebsgeländes der bereits rechtskräftig genehmigten Anlagenteile Kompostierung und Altholzaufbereitung der Firma Blümel GmbH verwirklicht werden. Flächen außerhalb bereits bebauter Flächen werden dabei nicht in Anspruch genommen.


Durch den Rückbau bestehender Anlagenteile und die Neuerrichtung der Gärbehälter, des Eintrags, der Gasspeicher, der Gasverwertung (BHKW-Module) sowie einer Umwallung werden die genehmigten jährlichen Einsatzstoffmengen in Art und Menge nicht erhöht. Durch die geplanten Änderungsmaßnahmen werden sich die Geruchsemissionen nicht erhöhen.


Im Umkreis des Vorhabens besteht nur eine geringe Siedlungsnutzung, großräumige Erholungsflächen sind nicht vorhanden. Naturschutzrelevante Bereiche werden durch das Vorhaben nicht betroffen. Erhebliche Beeinträchtigungen der sich in der Nähe befindenden gesetzlich geschützten Biotope sind nicht zu erwarten. Die Vorhabensfläche befindet sich in keinem Überschwemmungsgebiet oder wassersensiblen Bereich. Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Menschen (insbesondere die menschliche Gesundheit), Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Landschaft zu befürchten. Ebenso werden Belange des Denkmalschutzes durch das beantragte Vorhaben nicht berührt.


Durch entsprechende Anforderungen in der Genehmigung kann sichergestellt werden, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

Das Landratsamt Kelheim als zuständige Behörde stellt gemäß § 5 Abs. 1 UVPG auf Grundlage der Planunterlagen des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist
(§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).


Kelheim, den 13.07.2018


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Regierungsrat