Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser durch die Fa. Covidien Deutschland

23. Oktober 2018: Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser durch die Fa. Covidien Deutschland

Nr. 44-642-R-N 146

Wasserrecht;
Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen I, II, und III auf den Grundstü-cken Fl.Nrn. 3399 und 3399/1, Gemarkung Neustadt a.d.Donau durch die Covidien Deutschland GmbH;
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Antrag auf Neuerteilung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis


Die Covidien Deutschland GmbH hat für die Neuerteilung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaub-nis für das Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen I, II und III auf den Grundstücken Fl.Nrn. 3399 und 3399/1, Gemarkung Neustadt a.d.Donau, die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfah-rens beantragt.

Die bisher genehmigte jährliche Entnahmemenge von 160.000 m3 bleibt unverändert. Technische oder bauliche Veränderungen werden nicht vorgenommen.

Gemäß  § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zu diesem Gesetz festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien vorliegen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 1 UVPG).

Durch die Grundwasserentnahme sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten und keine nachteiligen Auswirkungen auf Rechte Dritter zu erwar-ten. In den bisherigen Jahren der Wasserförderung sind keine Beeinträchtigungen des Wasserhaus-haltes bekannt geworden.

Diese Feststellung – in einem gesonderten Aktenvermerk festgehalten - wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).


Kelheim, 15.10.2018
Landratsamt:

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