Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Antrag der Fa. Bayernoil auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Erdölraffinerie

15. Januar 2021: Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Antrag der Fa. Bayernoil auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Erdölraffinerie

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim
vom 15.01.2021
Az.: 43-170.18.60


Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 Erstes G zur Änd. des G zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der VO (EG) Nr. 166/2006 vom 9.12.2020 (BGBl. I S. 2873)
Antrag der Firma Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH, Werk Neustadt a.d. Donau, auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Erdölraffinerie beim Betriebsteil Neustadt durch Installation und Betrieb von zwei neuen Reaktoren in der Mild Hydrocracker-Anlage sowie die Anhebung des Durchsatzes auf 300 t/h


Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall

hier: Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 4 Investitionen-BeschleunigungsG vom 3.12.2020 (BGBl. I S. 2694)

Die Firma Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH hat einen Antrag auf wesentliche Änderung der Erdölraffinerie (Betriebsteil Neustadt) nach § 16 BImSchG durch Installation und von zwei neuen Reaktoren in der Mild Hydrocracker-Anlage sowie die Anhebung des Durchsatzes auf 300 t/h gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 4 UVPG und § 7 Abs. 1 UVPG sowie Ziffer 4.3 der Anlage 1 zum UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Folgende wesentlichen Gründe sind für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, mit Hinweis auf die dafür einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des UVPG, zu nennen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG):

1. Merkmale des Vorhabens:
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung einer neuen Fundamentplatte, eines Stahlgerüsts, in dem die zwei neuen Reaktoren installiert werden sowie die Anbindung durch neue Rohrleitungen bzw. an die notwendige Infrastruktur. Mit dem Betrieb der neuen MHC-Reaktoren ist zwar eine Erhöhung der in der MHC-Anlage eingesetzten Menge von 280 t/h auf 300 t/h an schweren Gasölen möglich, an der bisher genehmigten Feuerungswärmeleistung der in der MHC-Anlage betriebenen Öfen ergeben sich dadurch aber keine Änderungen. Trotz der höheren Kapazität der MHC-Anlage werden durch die Raffinerie keine wesentlich höheren Frachten an Luftschadstoffen emittiert. Die MHC-Anlage wird weiterhin soweit wie möglich im geschlossenen System betrieben. Es findet keine Bearbeitung des Bodens und keine Grundwasserförderung statt. Es besteht für das Vorhaben kein zusätzlicher Wasserbedarf.

2. Standort des Vorhabens
Die MHC-Anlage befindet sich auf dem Betriebsgelände der Firma Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH in Neustadt a.d. Do. Durch das Vorhaben werden nur geringfügig zusätzliche Flächen in Anspruch genommen. Das Areal der Raffinerie der Firma Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH in Neustadt ist als Industriegebiet ausgewiesen („Industriegebiet Erdölraffinerie Neustadt“). Der Standort der MHC-Anlage befindet sich auf dem Werksgelände der Firma Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH des Betriebsteils Neustadt und ist umgeben von Anlagen/Anlagenteilen der Raffinerie. Die Abstände der MHC-Anlage zur nächsten Wohnbebauung liegen bei ca. 1.000 Meter. Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Landschaft des Gebietes werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

3. Mögliche Auswirkungen des Vorhabens
Es sind keine erhebliche nachteilige Auswirkungen auf naturschutzfachlich relevante Schutzgüter zu erwarten. Ebenso verursacht das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Boden.
Das Vorhaben führt zu keiner Erhöhung von Luftschadstoffen Auch sind keine zusätzlichen Lärmemissionen zu erwarten.  Die Sicherheitsabstände zwischen der MHC-Anlage und der nächsten Wohnbebauung sind ausreichend.
Nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter sind daher nicht zu besorgen.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine die Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, da das Änderungsvorhaben keine zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist
(§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).


Kelheim, den 15.01.2020
LANDRATSAMT Kelheim


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Oberregierungsrat