Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser durch den Markt Langquaid

07. Juni 2018: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser durch den Markt Langquaid

Nr. 44-642-R-L 20

Wasserrecht;
Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen I (Grund-stück Fl.-Nr. 878, Gemarkung Langquaid) durch den Markt Langquaid
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) zum Antrag auf Erhöhung der Fördermenge


Der Markt Langquaid hat für die mit Bescheid vom 24.04.1961, geändert mit Bescheid vom 08.09.1983, genehmigte Grundwasserentnahme aus der Wassergewin-nungsanlage Appersdorf (Tiefbrunnen I) auf dem Grundstück Fl.Nr. 878, Gemarkung Langquaid, eine bis 31.12.2022 befristete Erhöhung der Fördermenge von 185.000 m³/a auf 225.000 m³/a für Trinkwasserzwecke beantragt. Es sind keine Veränderungen der baulichen und technischen Anlagen geplant. Die beantragte Erhöhung berücksichtigt die Prognose der Bevölkerungsentwicklung im Bereich des Marktes Langquaid einschließlich der beabsichtigten Wohnbau- und Gewerbegebietsausweisungen.

Gemäß den §§ 5, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zu diesem Gesetz festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien vorliegen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 1 UVPG).

Durch die Grundwasserentnahme sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Rech-te Dritter oder die Umwelt zu erwarten. Im Umfeld sind keine weiteren Nutzungen bekannt, mit denen sich Wechselwirkungen ergeben könnten. In den bisherigen Jahren der Wasserförderung sind keine Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes bekannt geworden. Nachteilige Wirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft sowie auf die natürliche Flora und Fauna sind bisher nicht eingetreten.

Durch das Vorhaben sind auch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Aufgrund der Art der Maßnahme (Entnahme aus tiefen Grundwasserschichten, keine baulichen Veränderungen) können Beeinträchtigungen von Schutzgebieten, geschützten Biotopen sowie von gesetzlich geschützten Arten ausgeschlossen werden.

Diese Feststellung – in einem gesonderten Aktenvermerk festgehalten - wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).


Kelheim, 29.05.2018
Landratsamt:

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