Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Verlegung eines Grabens durch die Gemeinde Attenhofen

17. August 2018: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Verlegung eines Grabens durch die Gemeinde Attenhofen

Nr. 44-647-AT 8


Wasserrecht ;
Verlegung eines Grabens bei Rachertshofen auf dem Grundstück Fl.Nr. 938, Gemarkung Pötzmes durch die Gemeinde Attenhofen;
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

      

Die Gemeinde Attenhofen beantragt für die Verlegung eines Grabens bei Rachertshofen, auf dem Grundstück Fl.Nr. 938, Gemarkung Pötzmes, die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.

Nach § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) i.V.m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung  unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien vorliegen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 1 UVPG).

Die Grabenverlegung wird als eine sehr kleinräumige Maßnahme dargestellt. Nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter oder die Umwelt sind dadurch nicht zu erwarten.

Diese Feststellung – in einem gesonderten Aktenvermerk festgehalten – wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Kelheim, 08.08.2018
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