Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umwelträglichkeit: Renaturierungsmaßnahmen am Esperbach durch die Gemeinde Hausen

22. Mai 2018: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umwelträglichkeit: Renaturierungsmaßnahmen am Esperbach durch die Gemeinde Hausen

Nr. 44-647-HA 5


Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 09.05.2018

Wasserrecht ;
Antrag der Gemeinde Hausen zur Genehmigung von Renaturierungsmaßnahmen (Gewässerausbau) am Esperbach in der Gemarkung Herrnwahlthann
Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall
 
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808) geändert worden ist.

Die Gemeinde Hausen beantragt für Renaturierungsmaßnahmen am Esperbach die Durch-führung eines wasserrechtlichen Verfahrens. Die Maßnahmen werden am Esperbach unter-halb der Kläranlage des Ortsteils Herrnwahlthann entlang der Fl.Nr. 358, Gemarkung Herrn-wahlthann, auf ca. 300 m, durchgeführt.

Nach §§ 5 Abs. 2 und 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung  unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Merkmale des Vorhabens

Geplant ist die ökologische und morphologische Verbesserung (naturnahe Umgestaltung) des Esperbaches (ca. 300 m) mit Verbesserung des Retentionsraums (Rückhaltung in der Fläche) entsprechend dem Maßnahmenplan der Wasserrahmenrichtlinie OWK 1 F_224 (NR004).

Die Kompensationsmaßnahe bezieht sich auf den ca. 300 m langen Abschnitt des Esperbaches vor der Ortschaft Esper.
Die Maßnahmen bestehen in
- der Verlängerung des Bachlaufes,
- der Mäandierung des Bachbettes,
- der Ausbildung eines Niedrigwassergerinnes,
- der Herstellung von Seigen und Gewässeraufweitungen (Schaffung v. Retentionsraum),
- der Anlage von Pufferstreifen und
- der Schaffung eines bachbegleitenden Gehölzsaumes.

Standortprüfung

Die standortbezogene Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzufüh-ren. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (vgl.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UVPG).

Das Gebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet nach den Naturschutzgesetzen und weist keine gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile auf (Anlage 3 Nrn. 2.3.1 bis 2.3.7 zum UVPG). Biotope sind zwar vorhanden, werden jedoch bei plangemäßer Ausführung wieder herge-stellt und nicht nachteilig beeinträchtigt.

Das Vorhaben liegt nicht im festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten  Überschwemmungs-gebiet des Esperbaches. Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie Risikogebiete sind nicht betroffen (Anlage 3 Nr. 2.3.8 zum UVPG).

Es handelt sich auch nicht um ein Gebiet, in denen die Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind (Anlage 3 Nr. 2.3.9 zum UVPG).

Es handelt sich auch nicht um Gebiete, mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte (Anlage 3 Nr. 2.3.10 zum UVPG).

Die Prüfung in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG hat ergeben, dass besondere örtlichen Gegebenheiten vorliegen (s. Anlage 3 Nr. 2.3.7 zum UVPG).  Die Prüfung in der zweiten Stufe hat ergeben, dass das Auftreten erhebli-cher nachteiliger Umweltauswirkungen nicht erkennbar ist. Somit besteht keine UVP-Pflicht (vgl. § 7 Abs. 2 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig an-fechtbar (§ 5 Abs. 3).

Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Ha 007), Hemauer Str. 48a, 93309 Kelheim, Tel. 09441-207-4414, eingeholt werden.


Kelheim, 09.05.2018
Landratsamt:


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