Bekanntmachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz: Errichtung eines Sauerstofftanks duch die Fa. Basell Münchsmünster

17. August 2018: Bekanntmachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz: Errichtung eines Sauerstofftanks durch die Fa. Basell Münchsmünster

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 17. August 2018
Nr. 43 – 170.05.03


Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 17. Mai 2013 (BGBl I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl I S. 2771);
Anzeige für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Bestandteil eines Betriebsbereichs sind;
Errichtung eines Sauerstofftanks (FA-U2300) bei der Kläranlage der Firma Basell Polyolefine GmbH, Werk Münchsmünster auf dem Grundstück Flur-Nr. 1000/2 der Gemarkung Schwaig


Bekanntmachung nach § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG

Die Firma Basell Polyolefine GmbH beabsichtigt, bei der Kläranlage ihres Werkes in Münchsmünster einen Sauerstofftank (FA-U2300) zu errichten.

Die Firma Basell Polyolefine GmbH ist eine genehmigungsbedürftige Anlage nach
§ 4 BImSchG i.V.m. § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und  bildet einen Betriebsbereich der oberen Klasse gemäß der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Die Anlagen befinden sich im Industriepark Münchsmünster. Zum Anlagenverbund Industriepark gehört auch die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Kläranlage und der dort genehmigte Sauerstofftank auf dem Grundstück Flur-Nr. 1000/2 der Gemarkung Schwaig.

Gemeinsam bilden die Kläranlage und die Firma Basell Polyolefine GmbH einen Betriebsbereich nach Störfallverordnung. Der Sauerstofftank ist somit Bestandteil des Betriebsbereiches der Firma Basell Polyolefine GmbH und wurde gemäß § 23a BImSchG angezeigt.

Die Prüfung der Anzeige ergab, dass sich durch das Vorhaben der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nicht ändert und eine erhebliche Gefahrenerhöhung nicht ausgelöst wird. Demnach ist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 23b BImSchG für das genannte Vorhaben nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit nach § 23a Abs. 2 BImSchG öffentlich bekanntgemacht.


Kelheim, 17. August 2018
Landratsamt Kelheim

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