Bekanntmachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz: Antrag der Firma Blaimer Biogas GbR, Eininger Straße 22, 93309 Kelheim

20. April 2018: Bekanntmachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz: Antrag der Firma Blaimer Biogas GbR, Eininger Straße 22, 93309 Kelheim

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim
vom 20. April 2018
Az.43-170.03.24b

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771);

Antrag der Firma Blaimer Biogas GbR, Eininger Straße 22, 93309 Kelheim - auf Änderung der bestehenden Biogasanlage (Grundstück Fl. Nr. 298, Gemarkung Staubing);

Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall;

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist

Die Firma Blaimer Biogas GbR beantragte die Änderung ihrer Biogasanlage durch die Installation eines zusätzlichen BHKWs und die Errichtung eines Gebäudes (BHKW Gebäude 2), sowie der Errichtung und den Betrieb einer Gasreinigungsanlage, Notkühler, Änderung der Entwässerung, sowie Änderung des Substratflusses und der Inputstoffe und Errichtung eines Havariewalls auf dem Grundstück mit der Flurnummer 298 der Gemarkung Staubing, Kelheim.

Für dieses Vorhaben ist eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlich. Außerdem  ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 4 UVPG, § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgt auf zwei Stufen. In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.
Ergibt die Prüfung, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist auf zweiter Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Merkmale des Vorhabens
Mit Antrag vom 22.09.2017, eingegangen beim Landratsamt Kelheim am 20.11.2017 beantrage die Firma Blaimer Biogas GbR die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage um folgende Punkte:

- Errichtung und Betrieb eines weiteren BHKW (BHKW 3) mit 525 kWel und
  1271 kWGFWL mit entsprechendem Gebäude (BHKW Gebäude 2)
- Gasreinigungsanlage
- Notkühler 1 + 2
- Abgasanlage BHKW 3
- Änderung der Entwässerung
- Änderung Substratfluss und Inputstoffe
- Errichtung eines Havariewalls

Standortprüfung

  • Das Vorhaben befindet sich in einem Abstand von ca. 600m zu einem Gebiet gemäß Anlage 3 Nummer 2.3.1 zum UVPG (Natura 2000-Gebiet/ FFH-Gebiet). Weitere naturschutzrechtlich relevante Gebiete (z.B. Naturschutzgebiete etc.) entsprechend Anlage 3 Nrn. 2.3.2-2.3.7 zum UVPG sind nicht betroffen.
  • Das Vorhaben liegt weder in einem amtlich festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG noch in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet nach § 51 bzw. § 53 WHG. (Anlage 3 Nr. 2.3.8 zum UVPG)
  • Es handelt sich auch nicht um ein Gebiet, in denen die Vorschiften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind. (Anlage 3 Nr. 2.3.9 zum UVPG)
  • Die Biogasanlage samt Anlagenteilen befindet sich in einem landwirtschaftlich und dörflich geprägten Gebiet. Somit handelt es sich nicht um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere nicht um einen Zentralen Ort im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetztes. (Anlage 3 Nr. 2.3.10 zum UVPG)
  • Bodendenkmäler oder Baudenkmäler sind durch das Vorhaben ebenfalls nicht betroffen. (Anlage 3 Nr. 2.3.11 zum UVPG)

Prüfung der Umweltauswirkungen

Aufgrund des Abstands der Biogasanlage von 600m zu einem Gebiet gemäß Anlage 3 Nummer 2.3.1 zum UVPG ist daher gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG auf zweiter Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Die Emissionsfrachten von NOx und SOx aller bestehenden und geplanten Motoren sind sehr gering anzusehen und unterschreiten die Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft um ein Vielfaches. Durch die günstigen Ableitbedingungen, insbesondere einer ausgeprägten dynamischen und thermischen Abgasfahnenüberhöhung ist von einer starken Verdünnung auszugehen, wodurch nicht mit Immissionen in relevanter Höhe zu rechnen ist. Auch entsprechend Nr. 4.6.1.1 der TA Luft ist bei Unterschreitung der Bagatellmassenströme vorgesehen im Regelfall auf eine Ermittlung der Immissionskenngrößen im Teil 4 der TA Luft zu verzichten. Der Anlage ist daher für konzentrationsbezogenen Immissionen aus dem Verbrennungsabgas kein relevanter Einwirkungsbereich zuzuordnen, in welchem überhaupt eine Prüfung auf besondere örtliche Gegebenheiten stattfinden könnte.

Bei derartig großen Abständen wie im vorliegenden Fall ist aufgrund der Verdünnungseffekte und in Anlehnung an die Ergebnisse von Vergleichsrechnungen nicht mehr von nennenswerten Stickstoffdepositionswerten durch die Biogas-BHKWs auszugehen. Mögliche Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebietes liegen daher nicht vor.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass ein Gebiet gemäß Anlage 3 Nummer 2.3.1 zum UVPG betroffen ist. Das geplante Vorhaben hat für dieses Gebiet allerdings keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine UVP-Pflicht besteht daher nicht. (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG)

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.


Kelheim, den 20.04.2018
LANDRATSAMT Kelheim

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Regierungsrat