Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Abens

11. September 2020: Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Abens

Nr. 44-641-R-Y 17

Wasserrecht;
Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Abens, von Fluss-km 0,0 bis 28,2 (Gewässer I. Ordnung) sowie von Fluss-km 28,2 bis 58,1 (Gewässer II. Ordnung) nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs.  2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Verordnung


Bekanntmachung


Mit Verordnung des Landratsamtes Kelheim vom 08.06.1991, wurde an der Abens auf dem Gebiet des Landkreises Kelheim ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die Überschwemmungsgebietsgrenzen der Abens wurden für ein hundertjährliches Hochwasserereignis im gegenständlichen Abschnitt durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut neu ermittelt. Das ermittelte Gebiet betrifft Teilbereiche der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Gemeinde Biburg, des Marktes Siegenburg, der Gemeinde Train, der Gemeinde Elsendorf und der Stadt Mainburg im Landkreis Kelheim. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes für den Gewässerabschnitt erfolgte mit Bekannt-machung des Landratsamtes Kelheim vom 20.12.2013, verlängert mit Bekanntmachung vom 07.12.2018.   

Das Landratsamt Kelheim beabsichtigt aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG i. V. m. § 11 Nr. 4 DelV, Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 BayWG sowie die Überschwemmungsgebietsverordnung an die neuen Erkenntnisse anzupassen bzw. neu festzusetzen.  Der amtliche Entwurf der Verordnung und die zugehörigen Planunterlagen werden hiermit bekanntgemacht.

I. Vorhaben

Nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 festzusetzen. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sind hierfür die wasserwirtschaftliche Fachbehörde und die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ist ein HQ100 zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten oder überschritten werden. Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr und nicht um eine behördliche Planung.

Bei dem oben näher bezeichneten Überschwemmungsgebiet an der Abens handelt es sich um ein Überschwemmungsgebiet i. S. d. § 76 Abs. 2 i. V. m. § 73 WHG und ist daher ver-pflichtend durch Verordnung festzusetzen.

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG). Dies dient der Information der Öffentlichkeit.


II. Verfahren

Gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 und 8 BayVwVfG wird das Vor-haben bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass

1. der Verordnungsentwurf mit dem Erläuterungsbericht, einem Grundstücksverzeichnis, Plänen und Beilagen (Übersichtskarten M 1 : 25.000, Detailkarten M 1 : 2.500), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 21.09.2020 bis Diens-tag, den 20.10.2020 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Donaupark 13, Zi.Nr. O4.04, 93309 Kelheim,
b) der Stadt Neustadt a. d. Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a. d. Donau,
c) der Stadt Abensberg, Stadtplatz 1, 93326 Abensberg,
d) der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Marienplatz 13, 93354 Siegenburg,
e) der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststr. 2a, 84048 Mainburg
f) der Stadt Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg,

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Verordnungsentwurf mit Übersichts- und Detailkarten werden zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Dazugehörige Antrags- und Planunterlagen können inner-halb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim, der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg und der Stadt Mainburg, nach telefonischer Terminvereinbarung, vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Dienstag, den 03.11.2020 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift), der Stadt Neustadt a. d. Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, Stadtplatz 1, 93326 Abensberg, der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Mari-enplatz 13, 93354 Siegenburg, der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststr. 2a, 84048 Mainburg oder der Stadt Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg, schriftlich oder während der üblichen Dienststunden, nach Terminvereinbarung, zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim, der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Abensberg, der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg und der Stadt Mainburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Hier-von ausgenommen sind Einwendungen und Stellungnahmen per E-Mail an das Landratsamt Kelheim (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de), die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

4. Gegebenenfalls rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Ein Erörterungstermin wird, soweit erforderlich, gesondert festgesetzt.


Kelheim, 28.08.2020
Landratsamt Kelheim


Post
Regierungsrat


Anlage
1 Übersichtskarte M 1:100.000 (aus drucktechnischen Gründen nicht maßstabsgetreu abgedruckt)