Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Unterempfenbacher Bach

28. Januar 2022: Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Unterempfenbacher Bach

Nr. 44-641-Y 44

Wasserrecht;
Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Unterempfenbacher Bach, Gewässer III. Ordnung (Fluss-km 0 bis 3,624) im Landkreis Kelheim nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Bayeri-sches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Verordnung

Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim – untere Wasserrechtsbehörde – führt hiermit das förmliche Anhörungsverfahren für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Unterempfenbacher Bach gemäß § 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. § 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch.

I. Vorhaben

Nach § 76 Abs. 2 WHG sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) festzusetzen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in einhundert Jahren zu erwarten ist und als Bemessungshochwasser heranzuziehen ist.
Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten oder überschritten werden. Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Bei dem oben näher bezeichneten Überschwemmungsgebiet des Unterempfenbacher Bachs handelt es sich um ein Risikogebiet i. S. d. § 76 Abs. 2 i. V. m. § 73 WHG. Das betroffene Gebiet wurde bereits mit Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 22 vom 20.10.2017 vorläufig gesichert.  Es ist nunmehr verpflichtend durch Verordnung festzusetzen.
Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG). Dies dient der Information der Öffentlichkeit.
Die Zuständigkeit liegt gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG bei der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde und der Kreisverwaltungsbehörde.

II. Anhörungsverfahren

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim hiermit das öffentliche Anhörungsverfahren durch, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Art. 27a BayVwVfG.

1. Auslegung
Die Verfahrensunterlagen werden im Internet auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) für die Dauer vom 11.02.2022 bis einschließlich 10.03.2022 zur allgemeinen Einsichtnahme unter folgendem Link zugänglich gemacht:

https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/

Die einsehbaren Verfahrensunterlagen umfassen im Einzelnen:
- amtlicher Entwurf der Verordnung
- Erläuterung der amtlichen Festsetzung durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut
- 1 Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000
- 3 Detailkarten im Maßstab 1:2.500
- Flurstücksverzeichnis

Hinweis:
Die Veröffentlichung im Internet ersetzt im vorliegenden Fall die Auslegung der Planunterlagen als rechtlich maßgebliche Form (Ermessensentscheidung der zuständigen Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 1 PlanSiG, Art. 27a BayVwVfG).

Darüber hinaus werden die Verfahrensunterlagen in der Zeit vom 11.02.2022 bis einschließ-lich 10.03.2022 während der allgemeinen Dienststunden zusätzlich beim Landratsamt Kel-heim, Donaupark 13, 93309 Kelheim, 4. OG, Zimmer O4.04, zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 09441/207-4418 bzw. 09441/207-4400 möglich.
Zum Schutz Ihrer Gesundheit und zu Gunsten eines effektiven Infektionsschutzes im Rahmen der COVID-19-Pandemie bitten wir Sie, nach Möglichkeit vorrangig von der Internet-Veröffentlichung Gebrauch zu machen.

2. Anhörungsverfahren, Einwendungsvorschriften
Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 24.03.2022 (Einwendungsfrist), bei der Stadt Mainburg (Marktplatz 1-4, 84048 Mainburg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung) Einwendungen erheben.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder der Stadt Mainburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten. Der geltend gemachte Belang und das Maß der Beeinträchtigung sind möglichst konkret darzulegen. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden.
Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zu-gang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

3. Erörterungstermin
Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzu-nehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann.
Ein Erörterungstermin wird – soweit erforderlich – gesondert festgesetzt.
Sofern bei anhaltender Pandemielage kein physischer Erörterungstermin im Rahmen des effektiven Infektionsschutzes durchgeführt werden kann, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim stattdessen eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG durchzuführen.

4. Entscheidung über Einwendungen
Über die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kelheim, 24.01.2022
Landratsamt Kelheim


gez. Ferch
Abteilungsleiter


Anlage
1 Übersichtskarte M 1 : 25.000 (aus drucktechnischen Gründen nicht maßstabsgetreu abgedruckt)