Bekanntmachung: Einleiten von Niederschlagswasser durch die Gemeinde Teugn

11. September 2020: Bekanntmachung: Einleiten von Niederschlagswasser durch die Gemeinde Teugn

44-641-TE 1

Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Hinterm Dorf V“ in Teugn durch die Gemeinde Teugn in das Roithbauernbächlein


Bekanntmachung

Die Gemeinde Teugn beantragt, als Betreiberin der kommunalen Abwasseranlagen, mit Antragsunterlagen vom 19.06.2020, die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG) für die Benutzung des Roithbauernbächleins, durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem neuen Baugebiet „Hinterm Dorf V“ in Teugn.

Die fachliche Beurteilung im Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der von der BBI INGENIEURE GMBH, Niederlassung Regensburg, Heinkelstraße 3, 93049 Regensburg, erstellten Antragsunterlagen vom 19.06.2020.

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Das geplante Baugebiet „Hinterm Dorf V“ soll vor wild abfließendem Wasser, welches aus dem nördlichen Hängen in Richtung der zukünftigen Bebauung strömt, geschützt werden. Zudem soll das im Baugebiet anfallende Niederschlagswasser geregelt in das Roithbauernbächlein abgeleitet werden.

Die Niederschlagswassereinleitung soll über folgende zu errichtende Benutzungsanlagen:

Regenrückhaltebecken „Abfanggraben“, Fl.-Nr. 248 (Teilfläche), Gemarkung Teugn
Regenrückhaltebecken „Stauraumkanal“, Fl.-Nr. 328 (Teilfläche) mit Fl.-Nr. 240/28, Gemarkung Teugn

an folgender Stelle erfolgen:

Flurnummer 405, Gemarkung Teugn Roithbauernbächlein (Vorfluter)


Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Niederschlagswasser in den o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde im öffentlichen Interesse die Erteilung einer gehobenen wasser-rechtlichen Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung der beantragten Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Vorhaben nicht eröffnet.


Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 21.09.2020 bis Dienstag, den 20.10.2020 (Auslegungsfrist)

a) bei der Verwaltungsgemeinschaft Saal a. d. Donau, Rathausstraße 4, 93342 Saal a. d. Donau
b) beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.04)

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.


Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Saal a. d. Donau und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 03.11.2020 (Einwendungsfrist), bei der Verwaltungsgemeinschaft Saal a. d. Donau (Rathausstraße 4, 93342 Saal a. d. Donau) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Saal a. d. Donau oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammel-einwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststel-le@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzu-nehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 02.09.2020
Landratsamt:


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