Bekanntmachung: Einleiten gesammelter Abwässer durch den Markt Siegenburg

16. Januar 2020: Bekanntmachung: Einleiten gesammelter Abwässer durch den Markt Siegenburg

44-641-R SI 29 (44-641-Ki 5)

Wasserrecht;
Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens und den Siegbach durch den Markt Siegenburg;
Ergänzung um das Einleiten von Mischwasser aus dem Baugebiet „Am Sonnenhang“ (Gemeinde Kirchdorf) über einen Graben in den Perkabach


Bekanntmachung


Das Landratsamt Kelheim hat dem Markt Siegenburg mit Bescheid vom 07.11.2005, geändert durch die Bescheide vom 23.01.2007, vom 21.11.2007, vom 09.07.2010 und vom 27.01.2015 (jeweils Nr. V 2-641- R SI 29), die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelter Abwässer erteilt. Die erlaubte Gewässerbe-nutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage Siegenburg behandelten kommunalen Abwassers sowie des Mischwassers aus Entlastungsanlagen.

Mit Bescheid vom 09.12.2019, Nr. 44-641-R SI 29 (44-641-Ki 5), wurde diese Erlaubnis um das Einleiten von Mischwasser aus dem Baugebiet „Am Sonnenhang“ (Gemeinde Kirchdorf) über einen Graben in den Perkabach (Flurnummer 2526, Gemarkung Kirchdorf) ergänzt.

Eine Ausfertigung des Bescheides vom 09.12.2019 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die dem Bescheid zugrundeliegenden Antrags- und Planunterlagen liegen im Zeitraum vom 28.01.2020 bis zum 10.02.2020 bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Marienplatz 13, 93354 Siegenburg, während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Bescheid vom 09.12.2019 (incl. Rechts-behelfsbelehrung) und ein Teil der Planunterlagen sind zusätzlich auf der Internet-seite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) während des Auslegungszeitraumes eingestellt (gemäß Art. 27 a BayVwVfG). Maßgeblich ist jedoch nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die mit dem Bescheid vom 09.12.2019 genehmigte Ergänzung der o. g. gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht bekannt wurden, als zugestellt gilt (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Kelheim, 09.01.2020
Landratsamt:


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