Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 18.02.2021 über die Höhe des 7-Tage-Inzidenzwertes der Covid-19-Fälle für den Landkreis Kelheim

19. Februar 2021: Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 18.02.2021 über die Höhe des 7-Tage-Inzidenzwertes der Covid-19-Fälle für den Landkreis Kelheim

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 18.02.2021
Nr. 33 – 5300 – Bekannt/001

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Bekanntmachung über die Höhe des 7-Tage-Inzidenz-Wertes der COVID-19 Fälle für den Landkreis Kelheim


Das Landratsamt Kelheim erlässt auf Grundlage des § 65 S. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nach §§ 18 Abs. 1 Satz 6, 19 Abs. 1 Satz 4 und 20 Abs. 1 Satz 3 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der in der jeweils geltenden Fassung folgende

Bekanntmachung

Im Landkreis Kelheim überschreitet die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von sieben Tagen den Wert von 100 je 100.000 Einwohner nicht. Der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert beträgt im Landkreis Kelheim derzeit 28,4 (Stand 18.02.2021, 04.29 Uhr).

Mit Wirkung vom 22.02.2021 treten folgende Regelungen der 11 BayIfSMV im Landkreis Kelheim in Kraft:

§ 18 Schulen

(1) Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind für Schülerinnen und Schüler geschlossen. Sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen. Die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung haben für alle Tätigkeiten auf dem Schulgelände und in der Notbetreuung ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, findet abweichend von Satz 1 und 2

1. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
2. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
3. an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
4. in den Abschlussklassen der übrigen Schulen nach Satz 1

Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Wird der Inzidenzwert nach Satz 5 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall findet in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag nur noch Distanzunterricht statt. Die Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen stattfinden, bleibt unberührt.“

(2) Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Unbeschadet des § 1 der BayIfSMV sind von dieser Maskenpflicht ausgenommen:

1. Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
2. Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind,
3. Schülerinnen und Schüler während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel, solange dabei verlässlich ein ausreichender Mindestabstand eingehalten wird.

Wird der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen. Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen.“

(3) Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 gelten auch für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.

§ 19 Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

(1) Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, ist abweichend von Satz 1 und 2 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen. 
2. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.

Sobald die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Wird der Inzidenzwert nach Satz 3 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall sind die Einrichtungen nach Satz 1 in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag geschlossen.
(2) Für Heilpädagogische Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygienekonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

§ 20 Berufliche Aus- und Fortbildung, außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, können abweichend von Satz 1 Angebote in Präsenzform stattfinden, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann; Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Wird der Inzidenzwert nach Satz 2 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall sind in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag Angebote nach Satz 1 in Präsenzform nicht mehr zulässig. Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen auch für notwendige praktische außerschulische Ausbildungsteile zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen bleibt unberührt.“

(2) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote, soweit sie nicht von Abs. 1 erfasst sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt.“

(3) Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform untersagt.

(5) Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das
Lehrpersonal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.“

Kelheim, 18.02.2021
Landratsamt

Welnhofer
Regierungsrat