Bekanntmachung: Ausweisung eines Heilquellenschutzgebietes durch Asklepios Bad Abbach

13. Februar 2020: Bekanntmachung: Ausweisung eines Heilquellenschutzgebietes durch Asklepios Bad Abbach

Nr. 44-642-C7

Wasserrecht;
Ausweisung des Heilquellenschutzgebietes für den Schwefelwasserbrunnen HB1 in Bad Abbach durch das Asklepios Klinikum Bad Abbach


Bekanntmachung

Das Asklepios Klinikum Bad Abbach hat unter Beifügung von Planunterlagen die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes für den Schwefelwasserbrunnen HB1 in Bad Abbach beantragt. Der Schwefelwasserbrunnen befindet sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1053/6 der Gemarkung Bad Abbach. Nach dem vorliegenden Entwurf umfasst das Heilquellenschutzgebiet vier qualitative Schutzzonen (Fassungsbereich Schutzzone I, engere Schutzzone II und weitere Schutzzonen III A und III B) sowie zwei quantitative Schutzzonen (innere Schutzzone A und äußere Schutzzone B).

I.

Zweck und Art des Vorhabens

Das Heilquellenschutzgebiet soll nach dem Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros IFB Eigenschenk, Mettener Str. 33, 94469 Deggendorf, aus vier qualitativen Schutzzonen (Fassungsbereich Schutzzone I, engere Schutzzone II und weitere Schutzzonen III A und III B) sowie zwei quantitativen Schutzzonen (innere Schutzzone A und äußere Schutzzone B) bestehen.

Der Fassungsbereich (Zone I) für den Schwefelwasserbrunnen liegt auf dem Grundstück Flurnummer 1053/6 der Gemarkung Bad Abbach.

Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst den unmittelbaren Nahbereich des Schwefelwasserbrunnens. Sie befindet sich auf den Grundstücken mit den Flurnummern 1053/0 und 1053/9 der Gemarkung Bad Abbach. Im Norden grenzt sie an die Gemeindeverbindungsstraße Saalhaupt-Bad Abbach.

Die weitere Schutzzone (Zone III A) umfasst die nähere Anstromzone des Schwefelwasserbrunnens. Im Norden und Osten grenzt sie an die Gemeindeverbindungsstraße Saalhaupt-Bad Abbach, im Süden an das Grundstück Flurnummer 1048/2 der Gemarkung Bad Abbach und verläuft im Westen entlang der Gemeindeverbindungsstraße Flurnummer 933/3 der Gemarkung Bad Abbach sowie der westlichen Grundstücksgrenzen der Flurnummern 935/0 und 937/0 der Gemarkung Bad Abbach.

Die weitere Schutzzone (Zone III B) umfasst die weitere Anstromzone des Schwefelwasserbrunnens. Sie deckt sich im Norden mit der südlichen Grenzziehung der Schutzzone III A (Grundstück Flurnummer 1048/2 der Gemarkung Bad Abbach). Im Osten grenzt sie an die Gemeindeverbindungsstraße Saalhaupt-Bad Abbach, im Süden verläuft sie maximal ca. 170 Meter südlich und parallel des Feldwegs der Flurnummern 891/0 und 1009/0 der Gemarkung Peising. Im Westen verläuft sie an den westlichen Grundstücksgrenzen der Flurnummern 940/0, 955/0, 958/0 der Gemarkung Bad Abbach sowie der Flurnummern 1010/0 und 1011/0 der Gemarkung Peising.

Die innere Schutzzone (Zone A) umfasst im Norden das Grundstück Flurnummer 1081/0 der Gemarkung Bad Abbach sowie die Grundstücke entlang der Arno-Seidl-Schulz-Straße, der Hedda-Zirngibl-Straße und des Weichser Wegs. Im Osten verläuft ihre Grenze parallel zu den Ortsstraßen Kurallee, Peisinger Straße und Talstraße. Im Süden verläuft die Zone entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurnummern 868/0, 869/0, 870/0, 871/0, 872/0 und 874/0 der Gemarkung Peising sowie parallel zum Grundstück Flurnummer 1048/2 der Gemarkung Bad Abbach. Im Westen deckt sich ihre Grenze mit der Grenzziehung der Schutzzone III A und verläuft zusätzlich ca. 160 Meter parallel der Ortsstraße Stinkelbrunnstraße.

Die äußere Schutzzone (Zone B) deckt sich im Norden mit der südlichen Grenzziehung der inneren Schutzzone A. Im Osten verläuft ihre Grenze zunächst ca. 350 Meter parallel der Ortsstraße Talstraße bis zu dem Anwesen Talstraße 23 und anschließend ca. 430 Meter in südlicher Richtung. Von diesem Punkt aus verläuft ihre Grenze ca. 1,3 Kilometer in süd-westlicher Richtung und anschließend ca. 730 Meter in nord-westlicher Richtung. Ihr Grenzverlauf schließt sodann wieder an der nördlichen Grenzziehung an.

Den Planunterlagen liegt ein Grundstücksverzeichnis mit sämtlichen im Schutzgebiet liegenden Grundstücken bei.

Die genauen Grenzen des Heilquellenschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen ergeben sich aus den beim Markt Bad Abbach, Raiffeisenstr. 72, 93077 Bad Abbach und beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, Dienststelle Donaupark 13, Zimmer-Nr. O4.04, 93309 Kelheim, ausliegenden Lageplänen M 1:2.000 vom 16.01.2018.


II.

Rechtliche Würdigung

Zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquelle des Schwefelwasserbrunnens HB1 Bad Abbach des Asklepios Klinikum Bad Abbach vor nachteiligen Einwirkungen, kann durch Rechtsverordnung ein Heilquellenschutzgebiet festgesetzt werden (§ 53 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). Sachlich und örtlich zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist das Landratsamt Kelheim (§ 53 Abs. 4 Sätze 1 und 3 WHG i.V.m. Art. 63 Bayer. Wassergesetz (BayWG), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)). Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG).


III.

Verfahren

Gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. der Entwurf der Schutzgebietsverordnung sowie Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von

Montag, den 17.02.2020 bis Montag, den 16.03.2020 (Auslegungsfrist)

a) beim Markt Bad Abbach, Raiffeisenstr. 72, 93077 Bad Abbach und
b) beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, Zi.-Nr. O4.04, 93309 Kelheim

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Verordnungsentwurf werden ab dem 17.02.2020 zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de  unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/ ) bereitgestellt. Dazugehörige Antragsunterlagen/Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Markt Bad Abbach und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 30.03.2020 (Einwendungsfrist), beim Markt Bad Abbach oder beim Landratsamt Kelheim, schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder beim Markt Bad Abbach Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Hiervon ausgenommen sind Einwendungen und Stellungnahmen per E-Mail an das Landratsamt Kelheim (poststelle@landkreis-kelheim.de  oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de ), die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

4. Gegebenenfalls rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Ein Erörterungstermin wird, soweit erforderlich, gesondert festgesetzt.


Markt Bad Abbach, 12.02.2020

Verordnungsentwurf

Anlage 9.1

Anlage 9.2