Bekanntgabe nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Änderungsgenehmigung auf Antrag der Firma Dolan GmbH, Kelheim

16. Januar 2018: Die Firma Dolan GmbH betreibt in Kelheim, Regensburger Str. 109, eine Anlage zur Herstellung von Chemiefasern auf Acrylnitrilbasis (Dolanfabrik) mit einer genehmigten Produktionskapazität von 280 Tagestonnen.

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim 
vom 19. Januar 2018
Az.: 43-170.15.22f

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771)

 

Antrag der Firma Dolan GmbH vom 21.08.2017 auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Pilotanlage zur Herstellung von Polyacrylnitrilfasern unter Einsatz des Lösungsmittels DMSO und DMF beim Landratsamt Kelheim

 

Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall

 

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2017 (BGBl. I S.3370)

 

Die Firma Dolan GmbH betreibt in Kelheim, Regensburger Str. 109, eine Anlage zur Herstellung von Chemiefasern auf Acrylnitrilbasis (Dolanfabrik) mit einer genehmigten Produktionskapazität von 280 Tagestonnen. Die Dolan GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Pilotanlage. Dabei soll als weiteres Lösemittel DMSO (Dimethylsulfoxid) eingesetzt werden.
Für dieses Vorhaben ist eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG erforderlich

 

Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 4 UVPG und § 7 Abs. 1 UVPG sowie Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zudem festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige  Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht.

 

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Maßgeblich für diese Feststellung waren folgende Kriterien:

 

1. Merkmale des Vorhabens

 

Die wesentlichen Merkmale des Antrags der Firma Dolan GmbH vom 21.08.2017 umfassen folgende Punkte:

• Errichtung von 4 Polymersilos
• Errichtung einer Versuchslöserei (Kneter, Entlüfter) und eines dynamischen Mischers
• Errichtung von 2 Spinnmaschinen mit Fällbad
• Errichtung einer Nachbehandlung (Strecken, Waschen, Avivieren)
• Errichtung von 2 Trocknern
• Errichtung mehrere Behälter (2 DMSO-Lösemittel-, Fällbad-,Postkoagulations, Streckbadkreislauf-, Waschwasser-, Avivage- und Abstoßbehälter)
• Wiederinbetriebnahme von Abluftwäscher 8
• Umnutzung des bestehenden 1000 m³ Tanks
• Einsatz des Lösungsmittels DMSO zusätzlich zu DMF

Durch das geplante Vorhaben werden keine neuen bzw. derzeit unversiegelten Flächen beansprucht. Die Pilotanlage befindet sich in einem Bereich innerhalb bestehender Produktionsanlagen. Beim Betrieb der Pilotanlage wird eine Tagesmenge von 0,77 t erzeugt. Die genehmigte Produktionsleistung von 260 t/d wird nicht erhöht.

Aufgrund der langjährigen intensiven industriellen Nutzung des Gesamtstandortes sind keine besonderen oder empfindlichen Bestandteile von Natur und Landschaft im Bereich der Vorhabensflächen entwickelt. Es handelt sich, wie oben erwähnt, um eine schon im Bestand versiegelte und überbaute intensive industriell genutzte Fläche.

DMSO ist kein gefährlicher Stoff im Sinne der Störfall-Verordnung. Bei der beantragten Errichtung und dem Betrieb der Pilotanlage wird jedoch anfänglich noch DMF eingesetzt, DMF ist störfallrelevant. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Mengen an DMF, die in den neu zu errichtenden Anlagen vorhanden sein werden, erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle haben werden. Die Gesamtmenge an DMF erhöht sich mit der Pilotanlage nicht, daher liegt keine störfallrelevante Änderung vor. Selbst wenn man eine störfallrelevante Änderung unterstellen würde, würde wegen der gleichbleibenden Menge an DMF der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten ebenfalls gleichbleiben. Dass der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, bzw. der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird, ist durch die Errichtung und den Betrieb der Pilotanlage auszuschließen.

 

2. Standort des Vorhabens

 

Die DOLAN- Produktionsanlagen befinden sich im Industriepark Kelheim im Verbund mit der Kelheim Fibres GmbH im östlichen Teil des Betriebsgeländes. Der Industriepark ist durch intensive Versiegelung und Überbauung geprägt. Aufgrund der intensiven industriellen Nutzung weist der Vorhabensstandort für Natur, Landschaft und Boden höchstens eine geringe Qualität auf. Die beantragten Anlagen liegen weder in einem amtlich festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG noch in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet nach § 51 bzw. § 53 WHG.  Durch die Erweiterung sind somit keine erheblichen Umweltauswirkungen auf ein unter Anlage 3 Nr. 2.3.8 genanntes wasserwirtschaftlich relevantes Gebiet zu erwarten.

Ein naturschutzrechtlich relevantes Gebiet ist nicht betroffen. Außerdem betrifft das Vorhaben weder Bau- noch Bodendenkmäler. 
Durch die Erweiterung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf ein wasserwirtschaftlich oder naturschutzrechtlich relevantes Gebiet zu erwarten.

 

3. Keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter (§ 2 UVPG)

 

Beim Betrieb der Pilotanlage wird eine Tagesmenge von 0,77 t erzeugt. Im Vergleich dazu liegt derzeit die tägliche Produktionsleistung bei 47 t, genehmigt sind 260 t. Da die Pilotanlage hinsichtlich der Emissionen identisch zu den bestehenden Anlagen zur Polyacrylnitrilfaser-Herstellung aufgebaut ist, verhalten sich die Emissionen proportional zur Produktionsmenge. Durch die beantragte Änderung wird die bereits genehmigte Produktionsleistung von 260 t/d nicht erhöht; die genehmigte Produktionsleistung von 260 t/d besteht weiterhin fort. Die Erhöhung der tatsächliche Produktionsleistung von 47 t/d um 0,77 t/d ist mit der bestehenden Genehmigung abgedeckt. 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG können ausgeschlossen werden:

• Die tatsächliche Produktionsleistung erhöht sich um weniger als 1 %, bezogen auf die genehmigte Produktionsleistung und ist daher als nicht erheblich anzusehen.
• Das Vorhaben wird in bestehenden Produktionsgebäuden errichtet, natürliche Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, biologische Vielfalt etc. sind nicht betroffen.
•Die erzeugten Abfälle werden der genehmigten Rückstandsverbrennungsanlage der Kelheim Fibres GmbH zugeführt, die dabei entstehende Energie wird genutzt.
• Luftverunreinigungen werden durch Abgasbehandlungsmaßnahmen reduziert.
• Bei der Errichtung und dem Betrieb der Pilotanlage sind die Vorgaben der AwSV zu beachten.
• Aufgrund der unerheblichen Leistungssteigerung ist keine Erhöhung der Lärmbelastung wahrnehmbar.
• Der Ersatz von DMF durch das weniger gefährliche DMSO führt zu einer Verringerung der Gefahren schwerer Unfälle.
• Durch den Ersatz von DMF durch das weniger schädliche DMSO ergibt sich eine Verbesserung für Mensch und Umwelt.

 

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der unter Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, welche nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.

 

Kelheim, den 19.01.2018
LANDRATSAMT Kelheim
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