Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kelheim zur Festlegung von stark frequentierten öffentlichen Plätzen

28. Oktober 2020: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kelheim zur Festlegung von stark frequentierten öffentlichen Plätzen

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kelheim vom 28.10.2020 Nr. 33 – 5300 - AllgV

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes;
Allgemeinverfügung zur Festlegung von stark frequentierten öffentlichen Plätzen


Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und §§ 24, 25 und 26 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erlässt das Landratsamt Kelheim folgende Einzelanordnung im Wege der

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:


1. Auf folgenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen gem. § 24 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV ist eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV zu tragen:

a) In der Stadt Kelheim
- Alter Hafen
- Donaupark
- Donauvorland
- Volksfestplatz
- Wöhrdplatz

b) In der Stadt Neustadt a.d. Donau
- Volksfestplatz

c) Im Markt Rohr i. NB
- Klosterumfeld

Der räumliche Umgriff des Bereichs der Maskenpflicht ergibt sich aus den Lageplänen in der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Von dieser Tragepflicht sind befreit:

a.) Kinder bis zum sechsten Geburtstag, sowie

b.) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

c.) Des Weiteren ist das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

3. Auf folgenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen gem. § 24 Satz 2 Nr. 8 der 7. BayIfSMV ist der Konsum von Alkohol untersagt:

a) In der Stadt Kelheim
- Alter Hafen
- Donaupark
- Donauvorland
- Volksfestplatz
- Wöhrdplatz

b) In der Stadt Neustadt a.d. Donau
- Volksfestplatz

c) Im Markt Rohr i. NB
- Klosterumfeld

Diese Untersagung gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) größer 35 von 23 Uhr bis 6 Uhr (§ 24 Satz 2 Nr. 8 der 7. BayIfSMV), bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 50 von 22 Uhr bis 6 Uhr (§ 25 Satz 2 Nr. 4 der 7. BayIfSMV) sowie bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 100 von 21 Uhr bis 6 Uhr (§ 26 Satz 2 Nr. 3 der 7. BayIfSMV)

Der räumliche Umgriff des Bereichs des Alkoholkonsumverbotes ergibt sich aus den Lageplänen in der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.


4. Die Allgemeinverfügung tritt am 29.10.2020 in Kraft.

5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.


Gründe:
I.

Aktuell erhöhen sich täglich die Zahlen derer, die sich nachweislich mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben und auch die Zahl derer die an der Krankheit Covid-19 erkrankt sind. Auch steigt die Zahl der begründeten Verdachtsfälle weiter an. Die Neuinfektionen lassen sich nicht auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückführen, sondern verteilen sich über das gesamte Gebiet des Landkreises Kelheim.

Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt mit Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen einschränkende Vorgaben für verschiedene Bereiche vor. Mit Änderung der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) am 22.10.2020 wurden mit den §§ 24, 25 und 26 bayernweite Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte erlassen, in denen laut Feststellung des RKI oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35, 50 oder 100 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist.

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen wurde am 28.10.2020 im Landkreis Kelheim überschritten. Sie liegt aktuell nach Angaben des RKI (Datenstand 28.10.2020, 00:00 Uhr) mit 40,6 über dem Signalwert von 35. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 28.10.2020 auf seiner Internetseite bekannt gemacht, dass der Landkreis Kelheim den Inzidenzwert von 35 überschritten hat.

Zur Festlegung der stark frequentierten öffentlichen Plätze und Straßen, auf denen es zumindest zeitweise zu infektiologisch bedenklichen Menschenansammlungen kommt und deshalb eine Maskenpflicht und / oder die Untersagung von Alkoholkonsum angezeigt ist, hat das Landratsamt Kelheim die kreisangehörigen Städte und Gemeinden beteiligt. Die von den Städten Kelheim und Neustadt a.d. Donau und des Marktes Rohr i. NB daraufhin gemeldeten und in dieser Allgemeinverfügung festgelegten örtlichen Bereiche weisen eine Mehrzahl von Geschäften, Gastronomiebetrieben etc. auf oder laden aus sonstigen Gründen zum Besuchen oder Verweilen ein. Sie werden daher neben von den dort beschäftigten Personen auch verstärkt von Kunden oder Besuchern etc. frequentiert.


II.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Kelheim ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 Satz 2 Nrn. 1 und 8 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV); die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

1. Rechtsgrundlage für die Anordnungen der Ziffern 1 und 3 ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 24 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8, § 25 Satz 2 Nr. 4 und § 26 Satz 2 Nr. 3 der 7. BayIfSMV.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 kann es u.a. Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Dies ist durch die BayIfSMV, die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen wurde, geschehen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Feststellung des RKI oder des LGL eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35, 50 oder 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist, gelten die Regelungen der § 24 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8, § 25 Satz 2 Nr. 4 und § 26 Satz 2 Nr. 3 der 7. BayIfSMV ab dem Tag, der auf den Tag der jeweils erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der jeweils letztmaligen Nennung unter https://www.stmgp.bayern.de/.

Aus diesem Grunde greifen im Landkreis Kelheim ab dem 29.10.2020 die in § 24 Satz 2 der 7. BayIfSMV enthaltenen Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 35. Lediglich die Festlegung der stark frequentierten öffentlichen Plätze hinsichtlich der Maskenpflicht (§ 24 Satz 2 Nr. 225 1 der 7. BayIfSMV) sowie des Alkoholkonsumverbotes (§ 24 Satz 2 Nr. 8 der 7. BayIfSMV) liegt im Auswahlermessen der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.


2. Die nach § 24 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV stark frequentieren öffentlichen Plätze, die nach Infektionsschutzrecht der Anordnung einer Maskenpflicht bedürfen, sind solche Straßenzüge und Plätze, auf denen aufgrund des Besucheraufkommens, der Infrastruktur, der Attraktivität, der baulichen Gegebenheiten und / oder der verkehrlichen Anbindung der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nur schwer einzuhalten ist. All dies trifft auf die in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung festgelegten Örtlichkeiten zumindest zeitweise zu.

Andere gleich wirksame, aber weniger belastende Festlegungen des räumlichen Umgriffs dieser Straßen und Plätze sind nach Meinung der jeweils betroffenen Städte und Gemeinden sowie des Landratsamtes Kelheim nicht ersichtlich. Damit sind die getroffenen Festlegungen auch erforderlich. Ein engerer Umgriff der Maskenpflicht würde den Zweck der Maßnahme nicht gleich gut erfüllen. Die genannten Flächen, auf denen die Maskenpflicht gilt, stellen den Umgriff im öffentlichen Raum dar, in welchem der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend eingehalten werden kann bzw. eingehalten wird. Die festgelegten Bereiche weisen eine Mehrzahl von Geschäften, Gastronomiebetrieben etc. auf oder laden aus sonstigen Gründen zum Besuchen oder Verweilen ein. Sie werden daher neben den dort beschäftigten Personen auch von Besuchern frequentiert, die für ein überdurchschnittliches Personenaufkommen sorgen. Zum Teil laden die genannten Bereiche aufgrund ihrer Ausstattung auch zum längeren Verweilen ein.

In den festgelegten Bereichen ist es daher zumindest zeitweise unvermeidbar, dass der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird, sei es an Engstellen, Kreuzungen etc. oder wegen größerer Menschenansammlungen aufgrund der Attraktivität des Ortes durch Sehenswürdigkeiten, Geschäfte, Gastronomiebetriebe etc. Ein engerer räumlicher Umgriff würde deshalb nicht alle notwendiger Weise zu umfassenden Bereiche abdecken.

Die nach § 24 Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative der 7. BayIfSMV angeordnete Maskenpflicht gilt nur in dem in dieser Allgemeinverfügung in Ziffer 1 festgelegten Umgriff. Der Landkreis Kelheim legt diese Örtlichkeiten fest, da in diesem beschränkten Umgriff die Nachteile, die mit dem Tragen einer Maske auch im öffentlichen Raum verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, nämlich dem Schutz von Gesundheit und Leben des Einzelnen und der Bevölkerung sowie der Aufrechterhaltung Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, stehen.

3. Bei den in Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung hinsichtlich des Alkoholkonsumverbotes festgelegten öffentlichen Straßen und Plätze handelt es sich nach Mitteilung der Städte und Gemeinden um zumindest zeitweise stark frequentierte Lokalitäten, an denen sich in der Vergangenheit Besucher regelmäßig aufhielten und zum Teil auch Alkohol konsumierten. Dies hat an diesen Örtlichkeiten zu infektiologisch bedenklichen Menschenansammlungen geführt.

Der insoweit jeweils gewählte räumliche Umgriff ist auch erforderlich, da eine engere Eingrenzung nicht gleichermaßen geeignet wäre. Die Örtlichkeiten in dem definierten Umfang sind nach den Feststellungen der Städte und Gemeinden das Mindestmaß eines räumlichen Umgriffs, um infektiologisch bedenkliche Menschenansammlungen aufgrund von Alkoholkonsum zu verhindern bzw. zumindest einzuschränken.

Die getroffene Festlegung der Bereiche, auf denen das Alkoholkonsumverbot gelten soll, ist zudem angemessen, weil der angeordnete räumliche Umgriff so eng wie möglich gewählt wurde und die dadurch entstehenden Nachteile im Verhältnis zum angestrebten Zweck, nämlich dem Schutz von Gesundheit und Leben des Einzelnen und der Bevölkerung sowie der Aufrechterhaltung Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, ersichtlich nicht außer Verhältnis stehen. Insbesondere stehen neben den festgelegten stark frequentierten Straßen und Plätzen zahlreiche andere Örtlichkeiten zur Verfügung, an denen auch weiterhin Alkohol zu den Verbotszeiten konsumiert werden kann.

Das Alkoholkonsumverbot gilt nach der 7. BayIfSMV bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 35 von 23 Uhr bis 6 Uhr (§ 24 Satz 2 Nr. 8 der 7. BayIfSMV), bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 50 von 22 Uhr bis 6 Uhr (§ 25 Satz 2 Nr. 4 der 7. BayIfSMV) sowie bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 100 von 21 Uhr bis 6 Uhr (§ 26 Satz 2 Nr. 3 der 7. BayIfSMV).


4. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Um ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen zeitnah zu verhindern, wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt (Ziffer 4).


Hinweise:

Die Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Die Bußgeldbewehrung folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG und § 28 Nr. 19 der 7. BayIfSMV. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann.

Die sonstigen Vorschriften der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich im Internet unter https://www.stmgp.bayern.de/ die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert- Koch-Instituts (RKI) oder des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35, 50 oder 100 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als 6 Tagen noch überschritten worden ist. Das bedeutet, dass auch nach Unterschreiten des Signalwertes von 35 die hierfür festgelegten Maßnahmen solange gelten, bis der Signalwert sechs volle Tage unterschritten wird. Am siebten Tag wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt aus der jeweiligen Liste herausgenommen.


Diese Allgemeinverfügung mit Anlage ist auch auf der Homepage des Landratsamtes Kelheim unter www.landkreis-kelheim.de/ einsehbar.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Kelheim, 28.10.2020
Landratsamt

Welnhofer
Regierungsrat