Vollzug des Wohnungseigentumsgesetzes
Bei der Begründung des Wohnungseigentums wird die Abgeschlossenheit mehrerer Wohnungen in einem Gebäude, deren dazugehörigen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sowie der Garagen bescheinigt.
Zur rechtswirksamen Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Hierzu ist eine notarielle Begründungsurkunde notwendig.
Zur Begründung eines Dauerwohnrechts wird nur die jeweilige Wohnung als abgeschlossen bescheinigt.
In den Planunterlagen ist der tatsächliche, momentane Ist-Stand der zu bescheinigenden Wohnung/en und der Ansichten darzustellen. Auch der Grundriss des nicht ausgebauten Dach- bzw. Spitzbodens ist beizulegen.
- Antrag auf Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumprogramms
- Eingabepläne (Ansichten, Grundrisse, Schnitte)
- Amtlicher Lageplan
Die Unterlagen sind mind. in 3-facher Ausfertigung vorzulegen
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Breunig,
Gerhard
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09441 207-4265 | 09441 207-4050 | O2.50 | gerhard.breunig@landkreis-kelheim.de |
Moritz,
Priska
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09441 207-4214 | 09441 207-4050 | O2.54 | priska.moritz@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung
- Landratsamt Kelheim
- Abteilung 4 - Bau- und Umweltangelegenheiten
- 42 - Städtebauliche und technische Beurteilung von bauleitplanungs- und bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in sonstigen Verwaltungsverfahren, Bauüberwachung, Wohnungsbauförderung, Gutachterausschuss, Denkmalschutz, Kreisarchäologie
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