Unterbringungen nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) kann, wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, ohne oder gegen seine Willen untergebracht werden, es sei denn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt. Das Landratsamt Kelheim führt als Kreisverwaltungsbehörde in seinem Zuständigkeitsbereich die Verfahren durch, beteiligt im Verfahren sind auch die Ärzte der Gesundheitsamtes des Landratsamtes Kelheim. Zuständig für die Anordnung der Unterbringung sind die Amtsgerichte, in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen kann, die Kreisverwaltungsbehörden, in unaufschiebbaren Fällen ist auch eine Einweisung durch die Polizei möglich.

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

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