Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen der Industrie

IZÜV-Überwachungsprogramm des Landratsamtes Kelheim für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen

Gemäß §§ 8, 9 und 10 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll der Überwachungsplan eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3  Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Kelheim sicherstellen. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Niederbayern entwickelt. Der Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.niederbayern.bayern.de einsehbar. Das Überwachungsprogramm wird entsprechend regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Überwachungsprogramms umfasst alle Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Kelheim. Die zu überwachenden Anlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.  Dem Landratsamt Kelheim obliegt nach Art. 58 BayWG die Gewässeraufsicht bei allen IED-Anlagen. Die technische Gewässeraufsicht wird vom Wasserwirtschaftsamt Landshut wahrgenommen.

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung  

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Anhang 2 zu entnehmen. § 9 Abs. 2 IZÜV sieht für diese Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anhang 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.

3. Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine nicht routinemäßige Überwachung erforderlich sein: 

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • Besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen
  • Bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
  • Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen

 

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen infrage: 

  • Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggfs. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden

4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit verschiedener Überwachungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest. Die KVB lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah vor der Überwachung der anderen Medien durchgeführt werden.  

5. Überwachungsbericht

Der Überwachungsbericht ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anhang 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln.  

6. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt und ist ggfs. zu aktualisieren. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogramms führen:
Neugenehmigung einer Anlage
durchgeführte Änderungsgenehmigung
Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
Änderung beim Umweltmanagementsystem
neue Gesetzeslage
neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
besondere Vorkommnisse wie z. B. umweltrelevante Störungen

7. Veröffentlichung

Das Überwachungsprogramm wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet veröffentlicht. Der Überwachungsbericht nach Anhang 3 für die Überwachungsmaßnahme ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Kreisverwaltungsbehörde  als schreibeschütztes Dokument im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

8. Anhänge zum Überwachungsprogramm

9. Zu den Überwachungsberichten

        

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