Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung- und Teilhabe gedeckt, sind oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
    Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

erhalten.
Empfänger/innen von SGB II- und SGB XII-Leistungen können seit August 2019 die Leistungen zur Fristwahrung mit Ausnahme der Lernförderung mit dem Antrag der Hauptleistung beantragen. Bei Wohngeld und Kinderzuschlag gibt es keine Veränderungen. Es ist jedoch ratsam, generell die einzelne Leistung vor Inanspruchnahme beim Jobcenter bzw. Sozialamt anzuzeigen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen

  • Ausflüge: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowiedie Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
  • Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird jährlich ein Zuschuss von 174 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (zum 1. August 116 € und zum 1. Februar 58 €). Bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach dem 1. August bzw. 1. Februar erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuchs erneut in einer Schule aufgenommen werden, werden für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 116 € berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 58 € berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.
  • Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind und es nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
  • Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
  • Mittagessen in Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulen: Der Anspruch auf die Mehraufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
  • Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z.B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Lohner, Christine
09441/207-5228 09441/207-5260 O1.10

Landratsamt Kelheim

AdresseLandratsamt Kelheim
Donaupark 12
93309   Kelheim
Kontakt
Telefon: 09441/207-0
Fax: 09441/207-5260
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

AdresseLandratsamt Kelheim - Dienststelle
Donaupark 13
93309   Kelheim